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Einkaufsbedingungen (AEB)

1. Geltung

Diese Einkaufsbedingen der Phoenix Mecano Solutions AG („PM“) gelten für alle Angebote, Bestellungen, Vertragsabschlüsse, Lieferungen sowie Dienstleistungen und Werkverträge ihrer Vertragspartner („Lieferanten“). Der Lieferant erkennt diese durch Annahme der Bestellung an. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen, insbesondere allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich zwischen PM und dem Lieferanten vereinbart sind. Die Annahme der Lieferung oder die Leistung von Zahlungen durch PM stellen keine Anerkennung der Bedingungen des Lieferanten dar. Ergänzend gelten die Regelungen des schweizerischen Obligationenrechts.

2. Bestellung, Vertragsabschluss

2.1 Angebote von Lieferanten sowie die Übersendung von Plänen, Mustern und Modellen sind für PM unverbindlich und kostenlos, es sei denn PM willigt in eine Vergütung ausdrücklich ein. Ist ein Angebot nicht zeitlich befristet, bleibt es bis auf Widerruf bindend.

2.2 Nur schriftlich von der PM Einkaufsabteilung erteilte oder bestätigte Bestellungen sind verbindlich. Entsprechendes gilt auch für Ergänzungen und Änderungen von Bestellungen sei es auf Veranlassung von PM oder des Lieferanten.

2.3 Der Lieferant hat PM jede technische Änderung gegenüber früheren Lieferungen oder Angaben sofort schriftlich mitzuteilen. Sie berechtigt PM zur Änderung der Bestellung oder zum entschädigungslosen Rücktritt. Für die Auftragsausführung sind die der Bestellung beigelegten oder registrierten Zeichnungen verbindlich.

2.4 PM kann die Änderung von Lieferungen und Leistungen verlangen, soweit deren Gesamtcharakter unberührt bleibt und die Umdispositionen dem Lieferanten zumutbar sind. Die Bestellungsänderung wird vor der Ausführung schriftlich vereinbart. Ergeben sich Mehr- oder Minderkosten oder ist die Anpassung vertraglicher Fristen erforderlich, wird dies abgesprochen und schriftlich festgehalten, widrigenfalls die ursprünglich vereinbarte Vergütung und die vertraglichen Fristen als durch die Bestellungsänderung nicht berührt gelten.

3. Material, Eigentum und Geheimhaltung

3.1 Material (Unterlagen, Zeichnungen, Fotografien, Datenträger, Filme, Pläne, Werkzeuge, Modelle, Roh- oder Fertigmaterial, Aufzählung nicht abschliessend,) das PM zur Verfügung stellt, oder welches der Lieferant für PM auf Rechnung von PM produziert oder im eigenen Namen, aber auf Rechnung von PM einkauft, und alle daraus fliessenden Nutzungsrechte verbleiben ausschliesslich im Eigentum von PM und sind auf Verlangen unverzüglich an PM herauszugeben. Das Material ist vom Lieferanten entsprechend zu kennzeichnen. Es ist vom Lieferanten auf eigene Kosten zweckmässig zu lagern, in Stand zu halten und gegen Schäden zu versichern. Der Lieferant darf das Material nur für die Erfüllung des Vertrages verwenden, namentlich ist er nicht berechtigt, das Material für Drittaufträge zu verwenden, zu kopieren oder auf andere Weise zu reproduzieren, zu veröffentlichen oder sonstwie Dritten zugänglich zu machen. Werkzeuge und Vorrichtungen hat der Lieferant für die Dauer der vereinbarten Standzeiten auf eigene Kosten instand zu halten sowie ggf. zu reparieren oder zu ersetzen.

3.2 Erhält der Lieferant bei der Vorbereitung oder Ausführung der Arbeiten Kenntnisse, von denen er weiss oder nach den Umständen annehmen muss, dass PM sie gegenüber Dritten geheim halten will, so ist er zu deren Geheimhaltung verpflichtet, auch nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses.

4. Preise und Zahlung

4.1 Sofern nicht anders vereinbart, gelten die genannten Preise als Festpreise exkl. Mehrwertsteuer. Preiserhöhungen sind nur im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen möglich. Bei Bestellungen ohne Festpreise sind PM vor Arbeitsbeginn die Richtpreise zur Genehmigung mitzuteilen. Senkt der Lieferant seine Listenpreise vor Auslieferung, reduziert sich der vereinbarte Preis entsprechend. Die Preise gemäss obenstehendem Absatz umfassen sämtliche Verpackungs-, Versicherungs-, Fracht- und Zollkosten.

4.2 In der Schweiz ausgestellte Rechnungen müssen den Formvorschriften der Mehrwertsteuergesetzgebung entsprechen. Bei Warenlieferungen sind der Warenursprung und die Zolltarif-Nummer aufzuführen.

4.3 Ohne anderslautende Abmachung erfolgt die Zahlung erst nach Erhalt der Ware am Bestimmungsort und Zugang der Rechnung. Die Zahlungskonditionen sind innerhalb von 10 Tagen 2 % Skonto oder 60 Tage netto. Die Bezahlung der Fakturen erfolgt unter dem Vorbehalt, dass sich die Lieferungen und/oder Leistungen bei der nachträglichen Kontrolle als der Bestellung entsprechend erweisen. Unsere Zahlung gilt am Valutadatum der Belastung unseres Bankkontos als erfolgt.

5. Subunternehmer und Unterlieferanten

5.1 Subunternehmer und Unterlieferanten dürfen nur nach vorgängiger Information der PM beigezogen werden.

5.2 Gegenüber PM hat der Lieferant für Lieferungen und Leistungen eines Sub-unternehmers oder Unterlieferanten wie für seine eigenen einzustehen.

6. Verzug, Erfüllungsart

6.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle von ihm erkannten oder bei gehöriger Sorgfalt erkennbaren Umstände, welche die richtige und rechtzeitige Ausführung der Arbeiten gefährden, PM unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Verletzt der Lieferant diese Pflicht, so hat er PM von allen daraus entstehenden Schäden und Ansprüchen Dritter freizustellen. Die rechtzeitige Anzeige der Leistungsverhinderung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Haftung nach den Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen und dem Gesetz.

6.2 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Muss der Lieferant annehmen, dass eine termingerechte Lieferung nicht möglich ist, hat er dies PM unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ist diese Verzögerung für PM unakzeptabel darf PM ohne Kostenanspruch des Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.

6.3 Ab Eintritt des Lieferverzuges schuldet der Lieferant eine Konventionalstrafe von 1% pro Kalenderwoche (maximal jedoch 10%), berechnet auf der gesamten Vergütung. Die Konventionalstrafe ist auch dann geschuldet, wenn die Leistung vorbehaltlos angenommen wird. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Lieferanten nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen, wird aber auf den geschuldeten Schadenersatz angerechnet.

6.4 PM kann nach erfolgloser Ansetzung einer angemessenen Nachfrist, soweit diese nicht zum vornherein nutzlos ist, auf die Lieferung verzichten. Die Geltendmachung von weiterem Schaden bleibt in jedem Fall vorbehalten. Allgemeine Einkaufsbedingungen Dokument ID: A-EK-5-D Version: 01 vom 01.12.2023 Seite: 2/3 © Phoenix Mecano Solutions AG Ausdrucke unterliegen nicht dem Änderungsdienst

6.5 Vorzeitige Lieferung ist nur in Absprache mit PM statthaft. Teillieferungen bedürfen einer Genehmigung durch PM. Die Zahlungsfristen berechnen sich ab der ordentlichen Erfüllung.

6.6 Soweit PM in der Bestellung nicht einen anderen Erfüllungsort angegeben hat oder die Parteien schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, erfolgt die Lieferung DDP Produktionsstandort von PM in Stein am Rhein/Schweiz (ICC INCOTERMS 2000).

6.7 Die Vertragsprodukte sind handelsüblich oder nach Anweisungen von PM zu verpacken und zu transportieren.

6.8 Der Lieferant ist verpflichtet auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestell- und Positionsnummer anzugeben. Für importierte Waren muss vom Lieferanten ein Ursprungszeugnis (WVB, EUR1) beigebracht werden.

6.9 PM prüft die Lieferung nach deren Ankunft am Lieferort zunächst nur auf Ihre Übereinstimmung mit den Versanddokumenten und das vorhanden sein von sichtbaren Transportschäden.

7. Gewährleistung / Schadenersatz / Produktehaftpflicht

7.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweisen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzen und den vertraglich vereinbarten Spezifikationen sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Zulassungsbestimmungen, ROHS, REACH, CE) entsprechen.

7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, vor dem Versand der Ware eine umfassende Ausgangskontrolle durchzuführen, daher ist PM von der Pflicht zur Eingangsprüfung entbunden. Die sofortige Prüf- und Rügepflicht des Art. 201 Obligationenrecht wird wegbedungen.

7.3 Soweit das Gesetz oder der Lieferant keine längeren Fristen vorsieht beträgt die Gewährleistungszeit 24 Monate. Sie beginnt mit der Ablieferung am Bestimmungsort. Sofern eine gemeinsame Abnahme vereinbart ist, beginnt die Gewährleistungszeit mit deren erfolgreicher Durchführung.

7.4 Innert der Gewährleistungszeit gilt jede Mängelrüge als rechtsgültig erhoben. PM kann während der gesamten Gewährleistungszeit Mängelrüge erheben.

7.5 Zeigt sich während der Gewährleistungszeit, dass die Lieferung oder Teile davon die Zusicherungen gemäss Art. 7.1 nicht erfüllen, so ist der Lieferant verpflichtet, die Mängel auf seine Kosten an Ort und Stelle zu beheben bzw. beheben zu lassen oder PM mangelfreien Ersatz zu liefern. Ist der Lieferant trotz angemessener Nachfrist – soweit diese nicht von vornherein nutzlos ist - säumig, so ist PM berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten zu beheben bzw. beheben zu lassen oder aber vom Vertrag ohne weiteres zurückzutreten. In jedem Fall kann PM weiteren Schaden geltend machen. Im Übrigen gelten die Regelungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

7.6 Der Lieferant haftet im Rahmen des Gesetzes für alle Produktehaftpflichtschäden, welche durch Mangelhaftigkeit des Produktes bei PM oder einem Dritten anfallen. Er ist zudem verpflichtet PM auf erstes Anfordern, insoweit von der Haftung für Schäden aus fehlerhaften Produkten freizustellen, als er dafür verantwortlich ist und gegenüber dem Geschädigten selber haftet. Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produktehaftpflichtversicherung zu unterhalten.

7.7 Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Verwendung der erbrachten Lieferungen und Leistungen durch PM keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sofern gelieferte Produkte oder Komponenten Schutzrechte Dritter in Anspruch nehmen, garantiert der Lieferant, dass er mit den Inhabern solcher Rechte eine lizenzrechtliche Vereinbarung getroffen hat, die die freie Verwendung dieser Produkte oder Komponenten in den Geräten und Anlagen der PM gestattet.

8. Ersatzteile / Unterhalt

8.1 Soweit nicht anders vereinbart, stellt der Lieferant den Unterhalt der Produkte und die Nachlieferung von Ersatzteilen während zehn Jahren nach letzter Lieferung der Produkte zu angemessenen Preisen sicher.

9. Arbeitnehmerschutz und Gleichstellung

9.1 Für Leistungen in der Schweiz hält der Lieferant für seine Arbeitnehmer die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen (Gesamtarbeits- bzw. Normalarbeitsverträge, wo diese fehlen, die orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen) ein. Auch gewährleistet er die gesetzlichen Anforderungen an die Gleichbehandlung von Mann und Frau.

10. Einhaltung Import und Exportkontrollvorschriften

10.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle auf das gemeinsame Geschäft anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften, Zollgesetze und -vorschriften, einschließlich der anwendbaren Handelsbeschränkungen, Embargos und andere Restriktionen für den Import und Export von Waren, Dienstleistungen und Informationen („Exportkontrollvorschriften“) einzuhalten.

10.2 Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant sicherzustellen, dass er selbst, seine wirtschaftlich Berechtigten, alle ihre Vertreter und andere von ihnen eingesetzten Subunternehmer nicht auf einer der geltenden Sanktionslisten als sanktioniertes Unternehmen und/oder Person aufgeführt sind.

10.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen von PM die Auskünfte zu erteilen und Zugang zu den Unterlagen zu gewähren, die PM zur Überprüfung der Einhaltung der Exportkontrollvorschriften benötigt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Auskünfte zu Unterlieferanten, soweit dem auskunftspflichtigen Unternehmen diese Informationen zur Verfügung stehen oder es zur Beschaffung in der Lage ist.

10.4 Ein Verstoß gegen die Exportkontrollvorschriften wird als Verletzung wesentlicher Vertragspflichten betrachtet und gibt PM das Recht, aber nicht die Pflicht, adäquate Maßnahmen, wie z.B. die Durchführung eines Audits bis hin zur Auflösung der Geschäftsbeziehung, zu ergreifen.

10.5 Der Lieferantwird seine Unterlieferanten ebenfalls auf die Einhaltung und Umsetzung der Anforderungen der Exportkontrollvorschriften verpflichten und deren Einhaltung mit angemessenen Massnahmen sicherstellen.

11. Rechtsnachfolge

11.1 Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und PM ergeben, dürfen nur mit deren Zustimmung auf einen Dritten übertragen werden. Allgemeine Einkaufsbedingungen Dokument ID: A-EK-5-D Version: 01 vom 01.12.2023 Seite: 3/3 © Phoenix Mecano Solutions AG Ausdrucke unterliegen nicht dem Änderungsdienst

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Anwendbar ist Schweizer Recht unter Ausschluss des UN Übereinkommens über den internationalen Warenverkauf. Gerichtsstand sind die zuständigen Gerichte am Sitz der Phoenix Mecano Solutions AG.

12.2 PM behält sich vor, ihre Rechte auch am Domizil des Lieferanten oder vor jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen.

12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig, nichtig oder und undurchsetzbar sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Ungültige, nichtige oder und undurchsetzbare Bestimmungen sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck so gut wie möglich entsprechen.

Stand: 01.12.2023

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