1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Phoenix Mecano Solutions AG, Hofwisenstrasse 6, CH-8260 Stein am Rhein, Schweiz, gegenüber Kunden, soweit ihre Geltung vereinbart wurde. Sie gelten ausschliesslich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder vergleichbaren professionellen Marktteilnehmern.
2. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäfts-, Einkaufs- oder sonstige Vertragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, der Lieferant hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
3. Individualvereinbarungen, Rahmenverträge, Projektverträge, Servicevereinbarungen oder Qualitätssicherungsvereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, soweit sie wirksam einbezogen wurden.
1. Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bestellungen oder Beauftragungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche oder in Textform abgegebene Auftragsbestätigung des Lieferanten oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.
2. Für Umfang, Ausführung und Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten massgebend; fehlt eine solche, ist das Angebot des Lieferanten massgebend. Angaben in Katalogen, Zeichnungen, Abbildungen, Massen, Gewichten, CAD-Daten, Datenblättern oder sonstigen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
3. Der Lieferant ist berechtigt, im zumutbaren Umfang Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Spezifikation, Verpackung, Lieferzeitpunkt oder technischer Weiterentwicklung vorzunehmen, soweit diese aufgrund gesetzlicher Anforderungen, technischer Entwicklungen, produktionsbedingter Erfordernisse oder zur Wahrung der Lieferfähigkeit angezeigt sind und die vereinbarte Funktion oder der vereinbarte Zweck der Produkte oder Dienstleistungen dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Der Lieferant wird den Kunden über hieraus resultierende erhebliche Mehrkosten oder Terminverschiebungen rechtzeitig informieren.
4. Der Lieferant übernimmt kein Beschaffungsrisiko für Vorleistungen, Rohstoffe, Komponenten oder Zulieferungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
1. Der Kunde hat den Lieferanten rechtzeitig, vollständig und zutreffend über alle technischen, regulatorischen, behördlichen und sonstigen Anforderungen am Bestimmungsort zu informieren, soweit diese für die Lieferung, Verwendung, Weiterverarbeitung, Einfuhr, Ausfuhr, Bereitstellung auf dem Markt, Entsorgung oder sonstige Nutzung der Produkte oder Dienstleistungen von Bedeutung sind.
2. Der Kunde ist für die Prüfung verantwortlich, ob die Produkte oder Dienstleistungen für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck, Einbau, Weiterverkauf oder die Kombination mit anderen Produkten geeignet sind, sofern der Lieferant nicht eine bestimmte Eignung ausdrücklich schriftlich zugesichert hat.
3. Verletzt der Kunde seine Informations- oder Mitwirkungspflichten, verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Der Kunde hat dem Lieferanten die hierdurch entstehenden angemessenen Mehrkosten zu ersetzen und ihn im gesetzlich zulässigen Umfang von Ansprüchen Dritter, behördlichen Verfahren, Bussen, Rückrufkosten, angemessenen Rechtsverteidigungskosten und sonstigen Aufwendungen freizustellen, soweit diese auf unvollständigen, fehlerhaften oder verspäteten Angaben des Kunden beruhen.
1. Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Fristen beginnen nicht, bevor sämtliche kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde seine erforderlichen Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat.
2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die ausserhalb des Verantwortungsbereichs des Lieferanten liegen. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Epidemien, Pandemien, Arbeitskämpfe, erhebliche Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Transportstörungen, Cybervorfälle, behördliche Massnahmen sowie verspätete, fehlerhafte oder ausbleibende Selbstbelieferung durch Zulieferer, sofern der Lieferant diese Umstände nicht zu vertreten hat.
3. Der Lieferant wird den Kunden über erhebliche Verzögerungen informieren. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
4. Dauert ein Leistungshindernis gemäss dieser Ziffer länger als neunzig Tage an oder ist der betroffenen Partei die Fortsetzung des Vertrags aus diesem Grund unzumutbar, ist jede Partei berechtigt, vom betroffenen Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Bereits entstandene Zahlungsansprüche für erbrachte Lieferungen oder Leistungen bleiben unberührt.
1. Soweit kein besonderer Erfüllungsort vereinbart ist oder sich aus der Natur des Geschäfts ergibt, erfolgt die Lieferung durch Bereitstellung am Sitz oder Lager des Lieferanten. Versandart, Versandweg, Verpackung und Transportunternehmen bestimmt der Lieferant nach pflichtgemässem Ermessen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Produkte dem Kunden bereitgestellt, übergeben oder – bei Versendung – an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergeben wurden. Bei Lieferungen mit Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme geht die Gefahr mit Abnahme oder, sofern der Kunde die Abnahme unberechtigt verweigert, mit Eintritt der Abnahmefiktion über.
3. Das Eigentum an den gelieferten Produkten verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung beim Lieferanten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.
4. Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsgang weiter zu veräussern. Soweit nach anwendbarem Recht möglich, tritt der Kunde die aus der Weiterveräusserung entstehenden Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Soweit ein Eigentumsvorbehalt, eine Vorausabtretung oder ein sonstiges Sicherungsrecht nach dem Recht des Bestimmungslands einer Registrierung, Eintragung oder sonstigen Mitwirkungshandlung bedarf oder nicht oder nur eingeschränkt wirksam ist, verpflichtet sich der Kunde, unverzüglich alle zur Wirksamkeit oder Bestellung gleichwertiger Sicherungsrechte erforderlichen Erklärungen abzugeben, Unterlagen beizubringen und Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.
1. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, in Schweizer Franken netto ab Werk bzw. ab Lager, zuzüglich Mehrwertsteuer, Verpackung, Transport, Versicherung, Zöllen, Abgaben, Bewilligungen, Beurkundungen, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung.
2. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde ohne Mahnung einen Verzugszins von acht Prozent pro Jahr; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
3. Verursacht der Kunde Verzögerungen der Vertragsabwicklung oder ändern sich nach Vertragsschluss nicht vom Lieferanten zu vertretende Kostenfaktoren wesentlich, insbesondere Materialpreise, Energiepreise, Lohnkosten, Transportkosten, Zölle oder öffentliche Abgaben, ist der Lieferant berechtigt, die Preise im angemessenen Umfang anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
4. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig gerichtlich festgestellten oder vom Lieferanten anerkannten Gegenforderungen verrechnen oder Zurückbehaltungsrechte ausüben. Gesetzlich zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt.
5. Werden dem Lieferanten nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, ist der Lieferant berechtigt, Vorauszahlung, angemessene Sicherheitsleistung oder Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung zu verlangen. Leistet der Kunde trotz angemessener Frist keine Sicherheit, kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
1. Der Kunde hat die gelieferten Produkte und Dienstleistungen unverzüglich nach Erhalt im ordnungsgemässen Geschäftsgang zu prüfen, insbesondere hinsichtlich Identität, Menge, offensichtlicher Mängel, Transportschäden und Begleitpapiere. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Erhalt, schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung, schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
2. Unterlässt der Kunde die ordnungsgemässe Untersuchung oder Rüge, gelten die Produkte und Dienstleistungen insoweit als genehmigt, soweit nicht ein Mangel betroffen ist, der bei ordnungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar war. Produkte und Dienstleistungen gelten zudem als vertragsgemäss angenommen; bei Werk-, Montage-, Aufstellungs- oder Inbetriebnahmeleistungen gelten sie als abgenommen, wenn nicht innerhalb von neunzig Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung eine Mängelanzeige eingeht oder wenn sie während mehr als zwanzig Arbeitstagen wirtschaftlich genutzt werden, sofern der Kunde nicht wegen eines erheblichen Mangels zur Verweigerung der Annahme oder Abnahme berechtigt ist.
3. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Produkte und Dienstleistungen die ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Eine weitergehende Eignung für bestimmte Zwecke schuldet der Lieferant nur, soweit der Kunde den vorgesehenen Verwendungszweck vor Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt und der Lieferant diese Eignung ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
4. Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Mängel, Fehler oder Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, insbesondere natürliche Abnutzung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, fehlerhafter Einbau, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, instabile Stromversorgung, ungeeignete Umgebungsbedingungen oder die Kombination mit nicht freigegebenen Produkten oder Systemen.
5. Bei erheblichen Mängeln hat der Kunde dem Lieferanten zunächst eine angemessene Frist zur Mängelbehebung zu gewähren. Der Lieferant ist berechtigt, nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl des Lieferanten in dessen Räumen oder beim Kunden. Der Kunde gewährt hierfür den erforderlichen Zugang und die erforderliche Mitwirkung. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
6. Schlägt die Mängelbehebung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde eine angemessene Minderung verlangen. Eine Aufhebung des Vertrags kommt nur bei einem wesentlichen Mangel in Betracht, wenn dem Kunden die Annahme oder weitere Nutzung der Produkte oder Dienstleistungen unzumutbar ist.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang bzw. Abnahme. Für ersetzte oder nachgebesserte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist für diese Teile mit Abschluss der Mängelbehebung neu und beträgt sechs Monate, mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Zwingende gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
8. Soweit der Kunde wegen eines tatsächlich nicht vorliegenden Mangels Mängelbehebung verlangt und dem Lieferanten hierdurch Prüf-, Dokumentations-, Reise-, Transport- oder Administrationsaufwand entsteht, ist der Lieferant berechtigt, hierfür eine angemessene Aufwandserstattung zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
1. Soweit Gegenstand des Vertrags Gehäuse, Gehäuseteile, mechanisch bearbeitete Bauteile, elektronische oder elektromechanische Komponenten, oberflächenbehandelte Teile oder kundenspezifische Baugruppen sind, gelten Zeichnungen, CAD-Daten, Spezifikationen, Toleranzvorgaben, Material-, Oberflächen-, Schutzart-, EMV-, Schirmungs- und sonstige technische Anforderungen nur insoweit als verbindliche Beschaffenheit, als sie ausdrücklich vereinbart wurden.
2. Optische Abweichungen, geringfügige Maßabweichungen oder fertigungstypische Toleranzen stellen keinen Mangel dar, sofern sie die vereinbarte Spezifikation nicht verletzen, die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigen und branchen- oder fertigungstypisch sind. Soweit Beschichtungen oder Oberflächenbehandlungen vereinbart sind, gelten die einschlägigen technischen Normen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
3. Der Kunde hat Anspruch auf ein Exemplar der Benutzerdokumentation in der üblichen Ausführung des Lieferanten. Zusätzliche Exemplare oder Dokumentationen in nicht vorhandenen Sprachen kann der Lieferant gesondert berechnen. Zwingend gesetzlich geschuldete Dokumentationspflichten bleiben unberührt.
4. Software, Arbeitsergebnisse, Know-how, Datenträger und Dokumentationen dürfen vom Kunden nur im Rahmen der vereinbarten Lizenzbedingungen oder, sofern solche fehlen, ausschließlich zusammen mit den jeweiligen Produkten genutzt werden. Eine eigenständige Veräußerung, Verbreitung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Erweiterung oder sonstige Nutzung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lieferanten zulässig.
5. Sämtliche Urheberrechte, gewerblichen Schutzrechte, Know-how-Rechte und sonstigen Rechte an Software, Arbeitsergebnissen, technischen Unterlagen, Dokumentationen und Know-how verbleiben beim Lieferanten oder dessen Lizenzgebern. Der Kunde hat angemessene Maßnahmen zu treffen, um diese Gegenstände vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch zu schützen.
1. Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Prüfmittel, Programme, Datensätze, Muster, Prototypen und sonstige Betriebsmittel, die vom Lieferanten entwickelt, beschafft, hergestellt oder beigestellt werden, bleiben im Eigentum des Lieferanten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde hierfür ganz oder teilweise Kostenbeiträge leistet.
2. Der Kunde darf ihm überlassene Werkzeuge, Formen oder Betriebsmittel nur für die vereinbarten Zwecke verwenden. Er hat sie pfleglich zu behandeln, angemessen gegen Verlust, Beschädigung, Zugriff Dritter und unbefugte Nutzung zu schützen sowie auf Verlangen des Lieferanten unverzüglich herauszugeben.
3. Wartung, Instandhaltung, sachgerechte Lagerung, Versicherung, Rückgabe, Aussonderung oder Verschrottung richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Fehlt eine solche Vereinbarung, entscheidet der Lieferant nach angemessener vorheriger Information des Kunden über die weitere Verwendung, Lagerung oder Entsorgung, soweit dem keine zwingenden Rechte des Kunden entgegenstehen.
1. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, soweit diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten verursacht wurden, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach anwendbarem Produkthaftungsrecht.
2. Im Übrigen ist die Haftung des Lieferanten, soweit gesetzlich zulässig, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren unmittelbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfälle, Vertragsverluste, Reputationsschäden, Datenverluste oder sonstige indirekte Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
3. Soweit die Haftung nicht nach Ziffer X.1 zwingend unbeschränkt ist, ist die Haftung des Lieferanten für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln auf zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Lieferung begrenzt. Weitergehende zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
4. Soweit der Lieferant eine Haftpflicht- oder Produkthaftpflichtversicherung unterhält, richtet sich deren Umfang ausschließlich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Eine Verpflichtung zur Unterhaltung einer bestimmten Versicherungssumme besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Abnehmer oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt, Sachen beschädigt oder behördliche Massnahmen ausgelöst und wird der Lieferant hieraus in Anspruch genommen, stellt der Kunde den Lieferanten im gesetzlich zulässigen Umfang von Ansprüchen Dritter, behördlichen Massnahmen, angemessenen Rechtsverteidigungskosten und sonstigen Aufwendungen frei.
6. Bestehen Anhaltspunkte für produktbezogene Sicherheitsrisiken, Mängel oder regulatorische Nichtkonformitäten, werden die Parteien einander unverzüglich informieren und die erforderlichen Massnahmen abstimmen. Rückrufe, Feldmassnahmen oder Kundeninformationen erfolgen, soweit möglich, in gegenseitiger Abstimmung. Die Kosten trägt diejenige Partei, in deren Verantwortungsbereich die Ursache liegt.
1. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte denjenigen gesetzlichen, behördlichen und technischen Anforderungen entsprechen, die für Herstellung, Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt, Einbau, Weiterverarbeitung oder Nutzung im vereinbarten Bestimmungsland gelten, soweit sich diese Anforderungen auf den vom Lieferanten geschuldeten Liefer- und Leistungsumfang beziehen.
2. Der Lieferant stellt, soweit einschlägig und gesetzlich erforderlich, die Einhaltung anwendbaren Stoff-, Produkt- und Produktsicherheitsrechts sicher, insbesondere REACH, RoHS, einschlägiges Produktsicherheitsrecht, Elektro- und Elektronikrecht, Batterie- und Verpackungsrecht sowie anwendbare Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung.
3. Soweit gelieferte Erzeugnisse deklarationspflichtige Stoffe enthalten, informiert der Lieferant den Kunden im gesetzlich erforderlichen Umfang und stellt die gesetzlich erforderlichen Informationen zur sicheren Verwendung zur Verfügung. Der Lieferant stellt dem Kunden auf Verlangen die im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verfügbaren Konformitätsnachweise, Prüfberichte, Materialerklärungen, Sicherheitsdatenblätter sowie sonstige regulatorisch erforderliche Unterlagen zur Verfügung, soweit er hierzu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist.
4. Der Kunde ist verantwortlich für die rechtskonforme Verwendung, Einfuhr, Ausfuhr, Weitergabe, Weiterverarbeitung, Kennzeichnung, Registrierung, Meldung, Rücknahme, Verwertung und Entsorgung der Produkte, soweit diese Pflichten aufgrund seiner Rolle als Importeur, Händler, Vertreiber, Einbauer, Weiterverarbeiter, Inverkehrbringer oder Betreiber entstehen. Soweit gesetzlich zulässig, stellt der Kunde den Lieferanten von entsprechenden Pflichten, Kosten und Ansprüchen Dritter frei.
5. Der Kunde wird die gelieferten Produkte nach Ende der Nutzung auf eigene Kosten ordnungsgemäss entsorgen oder entsprechende Pflichten wirksam an seine Abnehmer weitergeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Zwingende öffentlich-rechtliche Pflichten des Lieferanten bleiben unberührt.
1. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Ausfuhr, Wiederausfuhr, Verbringung, Weitergabe oder Nutzung der gelieferten Produkte, Software, Informationen und Dokumentationen nach den anwendbaren Vorschriften der Schweiz, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Vereinten Nationen oder anderer einschlägiger Rechtsordnungen genehmigungspflichtig, beschränkt oder verboten sein kann.
2. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Exportkontroll-, Zoll-, Aussenwirtschafts-, Embargo- und Sanktionsvorschriften einzuhalten. Er wird insbesondere sicherstellen, dass Produkte, Software, Informationen oder Dokumentationen nicht für verbotene oder genehmigungspflichtige militärische, rüstungsrelevante, kerntechnische, waffentechnische oder sonstige unzulässige Zwecke verwendet werden, sofern die erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen.
3. Der Kunde wird vor jeder Weitergabe an Dritte prüfen und sicherstellen, dass hierdurch keine Embargos, Sanktionslisten, Umgehungsverbote oder sonstigen aussenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen verletzt werden. Er wird seine Unterlieferanten und Abnehmer in angemessenem Umfang auf entsprechende Pflichten verpflichten.
4. Der Kunde stellt dem Lieferanten auf Aufforderung unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für Exportkontroll-, Zoll-, Aussenwirtschafts- oder Sanktionsprüfungen erforderlich sind, insbesondere Informationen über Endempfänger, Endverbleib, Verwendungszweck, Bestimmungsland sowie etwaige Beschränkungen. Der Lieferant ist berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen, solange begründete Zweifel an der Zulässigkeit der Lieferung oder Leistung bestehen.
5. Wird die Vertragserfüllung aufgrund anwendbarer Exportkontroll-, Zoll-, Aussenwirtschafts-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften unmöglich, unzulässig oder unzumutbar, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde stellt den Lieferanten im gesetzlich zulässigen Umfang von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten, Bussen, behördlichen Massnahmen und angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei, die auf einer Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den Kunden beruhen.
1. Der Lieferant bekennt sich zum Code of Conduct der Phoenix Mecano Gruppe. Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit alle anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und rechtlich sowie ethisch verantwortungsvoll zu handeln.
2. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung anwendbarer Vorschriften zu Antikorruption, Kartellrecht, Geldwäscheprävention, Sanktionen, Exportkontrolle, Datenschutz, Arbeitsschutz, Menschenrechten, Umwelt- und Produktsicherheit sowie Lieferketten- und Nachhaltigkeitsanforderungen.
3. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Verstoß gegen gesetzliche, regulatorische, compliance bezogene oder produktbezogene Pflichten des Kunden, werden die Parteien zunächst geeignete Abhilfemaßnahmen abstimmen. Wird ein wesentlicher Verstoß trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht beseitigt oder ist eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung unzumutbar, ist der Lieferant berechtigt, die weitere Vertragserfüllung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten.
1. Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die weder allgemein bekannt noch öffentlich zugänglich sind, vertraulich behandeln und nur zur Durchführung der jeweiligen Vertragsbeziehung verwenden. Die Parteien werden angemessene Massnahmen treffen, um vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch zu schützen.
2. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erhalten wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Die Geheimhaltungspflicht besteht für fünf Jahre nach Beendigung der jeweiligen Vertragsbeziehung fort, soweit nicht zwingende gesetzliche oder vertragliche Pflichten eine längere Geheimhaltung erfordern.
3. Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere das schweizerische Datenschutzrecht und, soweit anwendbar, die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union. Jede Partei ist grundsätzlich für die von ihr zu eigenen Zwecken vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten selbst verantwortlich. Der Lieferant ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden, seiner Mitarbeitenden oder sonstiger Ansprechpartner im Rahmen der Vertragsabwicklung zu verarbeiten und, soweit hierfür erforderlich, an verbundene Unternehmen der Phoenix Mecano Gruppe sowie an eingesetzte Dienstleister weiterzugeben.
4. Soweit eine Partei personenbezogene Daten im Auftrag der anderen Partei verarbeitet oder eine sonstige datenschutzrechtliche Vereinbarung erforderlich ist, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung die hierfür erforderlichen Vereinbarungen abschliessen. Jede Partei verpflichtet ihre Mitarbeitenden und Beauftragten zur Vertraulichkeit und ergreift angemessene technische und organisatorische Massnahmen.
5. Die Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz von Geschäfts-, Vertrags- und personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Veränderung, Offenlegung oder Missbrauch. Sicherheitsvorfälle, Datenschutzverletzungen oder sonstige Ereignisse, die die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit vertragsbezogener Daten wesentlich beeinträchtigen können, sind der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen, soweit deren Daten oder berechtigte Interessen betroffen sein können.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
1. Sämtliche Verträge, Lieferungen, Leistungen und diese Bedingungen unterliegen materiellem schweizerischem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Stein am Rhein, Schweiz. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, Ansprüche auch am Sitz des Kunden oder an einem sonst gesetzlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
Phoenix Mecano Solutions AG
Hofwisenstrasse 6
CH-8260 Stein am Rhein
Stand: Juli 2026